Ihre Rechte
Zivilrecht
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG – Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung) stärkt Ihre Rechte!
Auf Ihren begründeten Antrag hin kann das Gericht anordnen, dass der Täter/die Täterin die Nachstellungen bzw. Handlungen zu unterlassen hat:
![]() ![]() | die Wohnung des Stalking-Opfers zu betreten |
![]() ![]() | sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der Person aufzuhalten (Bannmeile) |
![]() ![]() | bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich die betroffene Person regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz) |
![]() ![]() | Verbindung zur/zum Betroffenen aufzunehmen, sei es persönlich oder unter Verwendung von technischen Kommunikationsmitteln |
![]() ![]() | Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen |
Strafrecht
![]() ![]() | Um den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern zu verbessern, ist durch das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen der § 238 Nachstellung in das StGB eingefügt worden. Der Straftatbestand kennzeichnet Stalking nun als schweres, strafwürdiges Unrecht und der Täter/die Täterin kann mit einer Freiheitsstrafe belegt werden. |
Neben dem Straftatbestand der Nachstellung gibt es auch andere Straftatbestände die bei Stalking eine Rolle spielen können. Strafrechtlich relevante Taten im Zusammenhang mit Stalking sind unter anderem:
![]() ![]() | Hausfriedensbruch – §123 StGB |
![]() ![]() | Beleidigung – §185 StGB |
![]() ![]() | Üble Nachrede – §186 StGB |
![]() ![]() | Verleumdung – §187 StGB |
![]() ![]() | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – §201a StGB |
![]() ![]() | Verletzung des Briefgeheimnisses – §202 StGB |
![]() ![]() | Körperverletzung – §223 StGB |
![]() ![]() | Freiheitsberaubung – §239 StGB |
![]() ![]() | Nötigung – §240 StGB |
![]() ![]() | Bedrohung – §241 StGB (10) |