Ihre Rechte

Zivilrecht

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG – Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung) stärkt Ihre Rechte!

Auf Ihren begründeten Antrag hin kann das Gericht anordnen, dass der Täter/die Täterin die Nachstellungen bzw. Handlungen zu unterlassen hat:

die Wohnung des Stalking-Opfers zu betreten
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der Person aufzuhalten (Bannmeile)
bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich die betroffene Person regelmäßig aufhält (z.B. Arbeitsplatz)
Verbindung zur/zum Betroffenen aufzunehmen, sei es persönlich oder unter Verwendung von technischen Kommunikationsmitteln
Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen

Strafrecht

Um den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern zu verbessern, ist durch das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen der § 238 Nachstellung in das StGB eingefügt worden. Der Straftatbestand kennzeichnet Stalking nun als schweres, strafwürdiges Unrecht und der Täter/die Täterin kann mit einer Freiheitsstrafe belegt werden.

Neben dem Straftatbestand der Nachstellung gibt es auch andere Straftatbestände die bei Stalking eine Rolle spielen können. Strafrechtlich relevante Taten im Zusammenhang mit Stalking sind unter anderem:

Hausfriedensbruch – §123 StGB
Beleidigung – §185 StGB
Üble Nachrede – §186 StGB
Verleumdung – §187 StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – §201a StGB
Verletzung des Briefgeheimnisses – §202 StGB
Körperverletzung – §223 StGB
Freiheitsberaubung – §239 StGB
Nötigung – §240 StGB
Bedrohung – §241 StGB (10)
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